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Cannabisbeschlagnahme aus einer an Beschuldigten gerichteten Briefsendung

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Cannabis-Beschlagnahme: Gericht rügt Briefgeheimnis-Verstoß
Das Amtsgericht Flensburg entschied, dass die Beschlagnahme von 7 Tütchen mit insgesamt 21g Cannabis, die in einer an den Beschuldigten gerichteten Briefsendung gefunden wurden, nicht bestätigt werden kann. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Beschlagnahme nach § 99 Abs. 1 StPO nicht erfüllt waren, insbesondere weil die Postsendung nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens war und ein Anfangsverdacht oder ein Verfahren gegen den Beschuldigten zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorlag. Zudem wurde das Post- und Briefgeheimnis verletzt, weshalb Beweismittel, die unter dessen Verletzung erlangt wurden, grundsätzlich nicht verwertet werden dürfen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 480 Gs 261/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Die Beschlagnahme von Cannabis in einer Postsendung wurde nicht bestätigt.
Die Beschlagnahme erfüllte nicht die Bedingungen des § 99 Abs. 1 StPO.
Die Postsendung war nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens.
Es lag kein Anfangsverdacht oder Verfahren gegen den Beschuldigten vor.
Die Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses verhinderte die Verwertung der Beweismittel.
Es gab keine rechtliche Grundlage für die Übergabe der Sendung an die Polizei durch den Postzusteller.
Ein richterlicher Beschluss für die Öffnung der Sendung fehlte.
Der Kernbereich des Grundrechtes nach Art. 10 GG wurde verletzt.

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Brisante Post: Cannabisfund in Briefsendung
Der Fund von Cannabis in einer an einen Beschuldigten adressierten Briefsendung wirft rechtliche Fragen auf. Darf eine solche Sendung beschlagnahmt werden, auch wenn das Postgeheimnis verletzt wurde? In einem aktuellen Urteil hat sich das Amtsgericht Flensburg mit dieser Problematik auseinandergesetzt und die Beschlagnahme abgelehnt.

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