Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Kollision während gleichzeitigen Fahrstreifenwechsels

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

AG Bruchsal, Az.: 6 C 234/15, Urteil vom 22.12.2016

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.414,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin bezüglich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 172,31 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Beklagte Ziffer 1 seit 08.10.2015, die Beklagten als Gesamtschuldner seit 28.12.2015 freizustellen.

3. Die Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 2 459,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.05.2016 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten zu 2, im Falle einer Ersatzbeschaffung für das bei dem Unfall am 14.08.2014 beschädigte Motorrad 20 % der anfallenden Mehrwertsteuer aus einem Nettokaufpreis bis zu 2.272,73 € sowie 20 % der weiteren im Rahmen der Ersatzbeschaffung anfallenden zusätzlichen Kosten zu erstatten.

5. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

6. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 14 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 42 % und der Beklagte zu 2 weitere 44 % allein. Von den Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 60 % und der Beklagte zu 2 weitere 30 % allein. Von den Kosten des Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 2 75 %. Von den Kosten des Beklagten zu 2 tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 18 %. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten selbst.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.329,04 € (1.414,50 € für die Klage, 1.914,54 € für die Widerklage) festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin und der Beklagte zu 2 als Widerkläger machen jeweils Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 14.08.2014 gegen 12[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv