LG Frankfurt – Az.: 2/11 S 232/19 – Beschluss vom 30.01.2020
1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 12.09.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 33 C 356/18 (26), nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen
3. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.09.2019 hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten.
Das Amtsgericht hat zu Recht der Klage auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung stattgegeben.
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufung ist eine hiervon abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht geboten. Weder liegt eine Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) vor, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung Gerhart-Hauptmann-Ring 256, 3.OG links, in Frankfurt am Main gemäß §§ 546 Abs. 1, 543 Abs. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b BGB, da das Mietverhältnis mit der Beklagten durch die mit Schreiben vom 15.01.2018 ausgesprochene fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs wirksam beendet wurde.
Die Kündigung vom 15.01.2018 ist nicht nur formell, sondern auch materiell wirksam.
Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b BGB lagen zum Kündigungszeitpunkt vor. Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über 2 Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für 2 Monate erreicht. Zum Zeitpunkt der Kündigung Mitte Januar 2018 bestand entsprechend der Aufstellung im Kündigungsschreiben vom 15.01.2018 ein Rückstand in Höhe von 4.402,10 Euro für den Zeitraum November 2016 bis Januar 2018. Die monatliche Miete für die streitgegenständliche Wohnung beträgt 601,00[…]