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Rechtsanwälte Kotz GbR

Warendiebstahl bei Arbeitgeber – Kündigung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 9 Sa 485/08
Urteil vom 30.01.2009

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 23.07.2008 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die am 13.10.1949 geborene, alleinstehende Klägerin ist bei der Beklagten, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 05.02.1991 als kaufmännische Sachbearbeiterin zu einer Bruttomonatsarbeitsvergütung von 2.400,– Euro beschäftigt. Die Beklagte wird durch zwei Geschäftsführer vertreten, die ausweislich der Eintragung im Handelsregister (Bl. 17 d. A.) jeweils einzelvertretungsberechtigt sind.
Unter dem 26.01.2007 erließ die Beklagte einen Aushang betreffend „Verhaltensanweisung zur privaten Mitnahme von Ware aus dem Zentrallager“ (Bl. 18 d. A.). In dieser heißt es auszugsweise:
„Zu b)
Die jeweiligen Vorgesetzten im Zentrallager sind nur befugt Restanten und Musterware kostenfrei abzugeben, wenn die Lagerleitung bzw. die Stellvertretung darüber in Kenntnis gesetzt wurde und eine Freigabe erteilt ist.
Die Ausgabe der Ware erfolgt vor dem Kommissionierleiterbüro. Zum Transport der Ware erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Plastiktüten im Kommissionierleiterbüro. Die mit Ware gefüllte Plastiktüte ist anschließend fest zu verschließen und mit einer Signatur durch den Vorgesetzten eindeutig zu kennzeichnen.
Es darf nur Ware in dem beschriebenen, verpackten, Zustand aus dem Werksgelände geführt werden.“
Am 19.08.2008 stellte die Klägerin gegen 16.00 Uhr Tragetaschen an ein Wareneingangstor und verlud diese in ihr Fahrzeug. In den Taschen befanden sich Sprudel, Süßigkeiten, Marmelade, Sülze, Mayonaise, Brötchen, Salat, Kartoffeln sowie Blattspinat. Einen Teil dieser Waren (Mayonaise, Mineralwasser, Marmelade, Sülze sowie Kartoffeln) hatte die Klägerin ausweislich der Belege gemäß Bl. 33, 31 d. A. bezahlt.
Nach Sichtung entsprechender Videoaufzeichnungen wurde am 20.03.2008 mit der Klägerin ein Gespräch geführt und diese mit dem Vorwurf der unberechtigten Mitnahme[…]


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