OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az. 20 W 386/02
Beschluss vom 01.04.2003
Vorinstanzen: LG Darmstadt â Az.: 23 T 22/02; AG GroÃ-Gerau â Az.: 41 VI M 82/01
In der Nachlasssache hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28.08.2002 am 01.04.2003 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde werden die angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts GroÃ-Gerau und des Landgerichts Darmstadt aufgehoben und die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht GroÃ-Gerau zurückverwiesen, das auch darüber zu befinden haben wird, wer die auÃergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Gründe:
Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau des am 07.08.2000 verstorbenen Erblassers, die Beteiligten zu 2) und 3) sind die aus der Ehe hervorgegangenen Töchter. Der Erblasser und dessen Ehefrau errichteten am 12.10.1976 ein notarielles Testament, das u. a. folgenden Wortlaut hat:
„Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen und ausschlieÃlichen Erben ein mit der MaÃgabe, daà der Längstlebende über den Nachlaà des Erstversterbenden völlig frei und uneingeschränkt verfügen kann.
Für den Fall der Wiederverheiratung des Längstlebenden von uns, soll jedoch sein Erbrecht rückwirkend zum Tode des Erstversterbenden in Wegfall kommen und sodann die gesetzliche Erbfolge eintreten.“
Am 19.10.1999 errichteten der Erblasser und seine Ehefrau eine weitere notarielle letztwillige Verfügung, in der es u. a. heiÃt:
„Nachtrag zum Testament vom 12. Oktober 1976, Urk.Nr. xx/76 des amtierenden Notars_
_Zu unserer alleinigen Erbin berufen wir hiermit unsere Tochter Frau Y. X. geb. F., geb. am …, da sie uns bisher in jeder Hinsicht unterstützt, gepflegt und alle Gänge für uns erledigt hat. Die Erbin soll jedoch verpflichtet sein, folgende Vermächtnisse zu erfüllen:
1. Das auf sie übergangene Haus in X., Hanauer Str. 33 ist vom Ortsgericht zu schätzen. Von dem sodann geschätzten Wert hat sie die HÃ[…]