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Zahlung von Urlaubsabgeltung an ausgeschiedenen Arbeitnehmer

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Landesarbeitsgericht Nürnberg – Az.: 6 Sa 240/14 – Urteil vom 22.07.2014

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 07.11.2013, Az.: 8 Ca 1883/12, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über die Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Zahlung von Urlaubsabgeltung an den aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer.

Der Kläger war seit 13.09.2000 bei der Beklagten zuletzt als Schreiner beschäftigt. Er war seit 07.03.2011 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 23.07.2012 bis 02.09.2012 nahm der Kläger an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teil. Mit Schreiben vom 18.10.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen mit Wirkung zum 31.01.2013.

In seiner am 07.11.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger zunächst die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Mit Klageerweiterung vom 28.12.2012 hat er Zahlung von Überstundenvergütung, Annahmeverzugsentgelt für den Zeitraum September bis Dezember 2012 unter Abzug erhaltenen Arbeitslosengeldes und hilfsweise für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet sein sollte, Urlaubsabgeltung für 26 Tage aus dem Jahr 2011 und für 30 Tage aus dem Jahr 2012 in Höhe eines Betrages von 5.880,- € geltend gemacht. Die Zahlungsansprüche für die Monate September bis Dezember 2012 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 14.03.2013 zurückgenommen (Niederschrift, Bl. 66 d.A.). Hinsichtlich der Forderung auf Ausgleich der Überstunden hat die Beklagte in dieser Verhandlung Anerkenntnis erklärt (ebenda, Bl. 66 d.A.).

In der Folgezeit haben sich die Parteien auf die Gewährung von Erholungsurlaub ab 18.03.2013 geeinigt (Anlage K 3 zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 11.06.2013, Bl. 88 d.A.). Den bis 31.05.2013 gewährten Urlaubsanspruch hat der Kläger nur bis 30.04.2013 angetreten. Das Arbeitsverhältnis ist mit Wirkung zum 30.04.2013 aufgrund Kündigung des Klägers beendet worden.

Der Kläger macht – nach Erfüllung der Ansprüche auf Überstundenausgleich durch die Beklagte – noch Urlaubsabgeltung für 48 Urlaubstage geltend. Er erklärt, er habe bis 30.04.2013 nur 18 Urlaubstage in Natur angetreten. Offen seien somit noch 48 Urlaubstage, nämlich 56 Urlaubstage minus 18 Urlaubstage aus den Jahren 2011 und 2012 und 10 Urlaubstage aus dem Jahr 2013.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht daher – nach übereinstimmender Erledigterklärung hinsic[…]


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