VG Würzburg – Az.: W 6 S 22.1188 – Beschluss vom 17.08.2022
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den sofortigen Vollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A79, A179, AM, B und L nach dem Fahreignungsbewertungssystem.
1.
Mit Schreiben des Landratsamts Würzburg (nachfolgend: Landratsamt) vom 26. September 2016 wurde der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG zu verkehrsgerechtem Verhalten ermahnt, da nach einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes im Fahreignungsregister für ihn fünf Punkte eingetragen waren (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vom 23.5.2014, bewertet mit 2 Punkten; Missachtung eines Überholverbots vom 26.5.2014, bewertet mit 1 Punkt; Geschwindigkeitsverstoß vom 19.2.2016, bewertet mit 2 Punkten). Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass bei weiterem Ansteigen der Punkte weitere Maßnahmen ergriffen würden. Bei Erreichen von acht Punkten werde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach § 4a StVG mit der Möglichkeit eines Punkteabzugs von einem Punkt wurde hingewiesen. Die Ermahnung wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 28. September 2016 durch Niederlegung in der Postfiliale O… in der T… S…, O…, zugestellt.
Aufgrund weiterer Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts wurden nachfolgende Verkehrszuwiderhandlungen des Antragstellers bekannt, die insgesamt sieben Punkte ergaben (Inbetriebnahme eines Fahrzeugs obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war vom 29.9.2018, bewertet mit 1 Punkt; Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis mit Fahrverbot vom 9.10.2018, bewertet mit 2 Punkten; Geschwindigkeitsverstöße vom 9.2.2019, 23.2.2019, 8.12.2019 und 13.7.2020, bewertet mit jeweils 1 Punkt).
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 verwarnte daraufhin das Landratsamt den Antragsteller wegen des Erreichens von sieben Punkten im Fahreignungsregister wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen und forderte ihn zu verkehrsgerechtem Verhalten auf. Auf den Entzug der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten wurde hingewiesen. Ein Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar gemäß § 4a StVG ohne die Folge des Punkteabzugs war der Verwarnung beigefügt.
Die Verwarnung sollte ausweislich de[…]