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Verkehrsunfall auf Parkplatz – Haftungsverteilung

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AG Eisenach – Az.: 59 C 348/17 – Urteil vom 27.06.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht von den Beklagten die Zahlung von weiterem Schadensersatz anlässlich des Verkehrsunfallereignisses vom … auf dem Betriebsgelände der Firma … in … . Nach Schichtende fuhr die Klägerin mit ihrem Pkw Opel in Richtung der Ausfahrt. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw VW Golf von einer Parkfläche los und bog nach rechts in den Weg ein, den das klägerische Fahrzeug befuhr. Es kam zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge im Kreuzungsbereich. Die Beklagte zu 2) hat eine Mithaftung der Klägerin von 50 % angenommen. Gezahlt wurde eine Entschädigung in Höhe von 2.592,76 €. Die Klägerin geht von der alleinigen Haftung der Beklagten aus. Wegen der Schäden im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Darstellung in der Klageschrift.

Die Klägerin trägt vor, dass sie mit Schrittgeschwindigkeit in Richtung der Ausfahrt gefahren sei. Der Beklagte zu 1) sei aus dem Seitenweg gekommen und habe mit rasanter Geschwindigkeit versucht auf den Hauptweg aufzufahren. Die Klägerin habe sich bereits auf Höhe des Nebenweges befunden, als der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug plötzlich herausgefahren sei. Trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung sei eine Kollision der Fahrzeuge nicht mehr zu vermeiden gewesen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.592,75 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.02.2017 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 236,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, dass der Beklagte zu 1) ohne andere Verkehrst[…]


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