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Entschädigungszahlung nach dem AGG

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AGG-Klage wegen Diskriminierung abgewiesen – Kläger handelte rechtsmissbräuchlich
Das Gericht hat die Klage eines arbeitslosen Klägers auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen angeblicher geschlechtsspezifischer Diskriminierung bei einer Stellenbesetzung abgewiesen. Der Kläger hatte sich erfolglos auf eine Stelle beworben, die kurz nach seiner Bewerbung aufgrund betrieblicher Entscheidungen und nicht aus diskriminierenden Gründen zurückgezogen wurde. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich handelte, indem er systematisch und zielgerichtet auf Entschädigungszahlungen abzielte, ohne ein ernsthaftes Interesse an den ausgeschriebenen Stellen zu haben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Ca 6055/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Das Gericht hält die Klage für unbegründet und weist diese ab.
Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 1, 2 AGG, da keine Diskriminierung vorlag.
Die Nichtberücksichtigung des Klägers war nicht diskriminierend, sondern aufgrund sachlicher und nachvollziehbarer Gründe.
Rechtsmissbrauch durch den Kläger wird festgestellt, da dieser ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen zur Erlangung von Entschädigungszahlungen verfolgte.
Der Kläger war für die Stelle überqualifiziert und es gab Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung.
Beweislast für die Nichtdiskriminierung lag beim Beklagten, welche dieser erfüllen konnte.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Entschädigungszahlung bei Diskriminierung am Arbeitsplatz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bietet Arbeitnehmern Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz. Wenn eine Diskriminierung vorliegt, kann ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung geltend gemacht werden. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem erlittenen Schaden und kann auch immaterielle Schäden umfassen.

Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber, der nachweisen muss, dass keine Diskriminierung vorlag. Entschädigungsansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich […]


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