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Verkehrsunfall – Mitverschulden Vorfahrtberechtigter bei Kollision mit Wartepflichtigen

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 2 O 6385/11 – Urteil vom 11.07.2012

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.373,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.3.2011 zu bezahlen.

II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 311,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.9.2011 zu bezahlen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 62 %, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 38 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

BESCHLUSS: Der Streitwert wird auf 6.179,65 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 21.2.2011.

Symbolfoto: Von PongMoji /Shutterstock.com

Am 21.2.2011 gegen 18.50 Uhr fuhr der Kläger mit dem in seinem Eigentum stehenden Audi A3, amtl. … die … in östliche Richtung und wollte die Kreuzung mit der … geradeaus überqueren. An der Kreuzung hatte der Kläger die Vorfahrtsregelung „Rechts vor links“ zu beachten. Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem Pkw, Marke Mercedes Benz, amtl. Kennz … welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, auf der Voltastraße in nördlicher Richtung und war vorfahrtsberechtigt. In der leicht versetzten Kreuzung kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. In der … und in der … gelten jeweils 30 km/h als zulässige Geschwindigkeit.

Der Totalschaden in Höhe von 4.349,00 €, die Sachverständigenkosten in Höhe von 783,14 €, Abschleppkosten von 423,45 €, Benzinkosten in Höhe von 70,00 € und Kosten für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 214,06 € sind unstreitig.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren. Er ist der Meinung, dass aufgrund dieses grob verkehrswidrigen Verhaltens der Beklagte zu 1) die Vorfahrtsverletzung des Klägers und die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw zurücktreten und das Unfallereignis somit durch den Beklagten zu 1) allein verursacht und verschuldet worden sei.

Der Kläger b[…]


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