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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheiten in der Kaskoabrechnung

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

LG Frankfurt (Oder), Az: 16 S 131/13, Urteil vom 17.12.2013

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 13.6.2013 (9 C 385/12) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 1.534,71 €

Schutz

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der beklagten Versicherung den Ausgleich eines infolge eines Unfalls am 10.6.2011 erlittenen Glasbruchschadens an seinem PKW Audi zuzüglich aufgewandter Gutachterkosten. Die Einstandspflicht aus der Teilkaskoversicherung ist dem Grunde nach unstreitig; der Selbstbehalt des Klägers beträgt 150,00 €. Die Parteien streiten im Kern über die zutreffende Schadenshöhe und in diesem Zusammenhang darüber, ob das vom Kläger initiierte Sachverständigenverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Der zwischen den Streitparteien geschlossene Versicherungsvertrag sieht in den einbezogenen Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB) unter A.2.18 folgende Regelung zum Sachverständigenverfahren vor (Bl. 51 d.A.):

 „A.2.18

Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren)

A.2.18.1

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.

A.2.18.2

Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt.

A.2.18.3

Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.

A.2.18.4

Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.“

Nach Anzeige des Schadens bezifferte der Beklagte den Schaden mit Schreiben vom 18.7.2011 (Bl. 12 d.A.) zunächst auf 509,92 €. Der Kläger zweifelte an der Richtigkeit der Abrechnung und beauftragte am 27.7.2011 den Dipl.-Ing….


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