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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verdoppelung Regelgeldbuße und Fahrverbot – Geschwindigkeitsverstöße und Rechtsüberholen

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Erhöhte Strafen und Fahrverbot: Rechtliche Auseinandersetzung um Geschwindigkeitsverstöße und Rechtsüberholen
In einer kürzlich verhandelten Gerichtsentscheidung aus dem Bereich des Strafrechts ging es um die Verdoppelung einer Regelgeldbuße und die Verhängung eines Fahrverbots im Kontext von Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rechtsüberholen. Im Zentrum der Verhandlung standen die Glaubwürdigkeit der Zeugen, die technischen Details der Geschwindigkeitsmessung und die Rechtmäßigkeit der erhöhten Strafen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: (318 OWi) 3014 Js-OWi 6058/20 (736/20) >>>

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Sachverhalt und Beweismittel
Der Angeklagte wurde beschuldigt, mit einer Geschwindigkeit von 118 km/h nach Abzug der Toleranz auf einer Autobahn unterwegs gewesen zu sein, wo eine Geschwindigkeitsbegrenzung galt. Diese Feststellung beruhte auf den Zeugenaussagen der Polizeibeamten, Videoaufzeichnungen und weiteren Beweismitteln. Es wurde argumentiert, dass die Messungen durch ein Polizeifahrzeug, das möglicherweise mit Winterreifen unterwegs war, während die Kalibrierung des Messgeräts mit Sommerreifen durchgeführt wurde, möglicherweise ungenau sein könnten.
Messgerät und Verteidigungsrügen
Die Verteidigung brachte vor, dass die Kalibrierung des Messgerätes möglicherweise ungültig war, weil das Polizeifahrzeug zum Tatzeitpunkt mit Winterreifen ausgestattet war. Ferner wurde behauptet, dass bei der Auswertung der Messdaten und der Videoaufzeichnung ein sogenannter „Frame-Fehler“ aufgetreten sein könnte, der dazu führte, dass dem Angeklagten eine höhere Fahrgeschwindigkeit vorgeworfen wurde, als tatsächlich korrekt wäre. Beide Einwände wurden jedoch vom Gericht als unerheblich abgetan.
Erhöhung der Geldbuße und Verhängung des Fahrverbots
Aufgrund der signifikanten Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit von über 40% und der Tatsache, dass das Rechtsüberholen eine absichtsvolle Handlung war, stellte das Gericht fest, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Daher wurde die Geldbuße gemäß § 3 Abs. 11.3.8 des Bußgeldkataloges, der eine Regelbuße von 280 € vorsieht, auf 560 € verdoppelt. Das Gericht stellte fest, dass eine finanzielle Notlage des Angeklagten nicht erkennbar war und hielt auch ein Fahrverbot für gerechtfertigt, da allein durch eine Geldstrafe keine Besinnung beim Angeklagten zu erwarten war.

Zusammenfassend kann man sagen, dass dieses Ur[…]


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