Tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie: Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase rechtmäßig
Das Urteil des ArbG Essen (Az.: 6 Ca 1687/23) weist die Klage eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer tariflichen Inflationsausgleichsprämie ab. Der Kläger, der sich in der Passivphase seiner Altersteilzeit befindet, hatte gegen seine Arbeitgeberin geklagt, da er von der Zahlung ausgeschlossen wurde. Das Gericht entschied, dass die tarifliche Regelung wirksam ist und der Kläger keinen Anspruch auf die Prämie hat, da er zum Stichtag in der Passivphase war und somit keine Arbeitsleistung mehr erbrachte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Die Klage wurde abgewiesen, da der Kläger in der Passivphase der Altersteilzeit keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie hat.
Tarifvertragliche Regelungen schließen Arbeitnehmer in der Passivphase von der Prämienzahlung aus, was vom Gericht als rechtmäßig angesehen wurde.
Die Betriebsvereinbarung und die tarifliche Sonderzahlung regeln explizit, dass nur aktive Arbeitnehmer anspruchsberechtigt sind.
Der Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase dient der Vermeidung einer Lohn-Preis-Spirale und ist sachlich gerechtfertigt.
Es besteht keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Altersdiskriminierung, da die Regelung sachliche Gründe hat.
Die Verteilung des in der Aktivphase erarbeiteten Entgelts als Wertguthaben für die Passivphase ist angemessen.
Stichtagsregelungen für die Zahlung sind zulässig und stellen keine willkürliche Benachteiligung dar.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird nicht verletzt, da die Differenzierung nach sachlichen Kriterien erfolgt.
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Inflationsausgleichsprämie: Ansprüche und Herausforderungen bei Altersteilzeit