VG Gelsenkirchen
Az: 7 L 1006/09
Urteil vom 30.09.2009
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO -).
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. September 2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch vor Erhebung einer Anfechtungsklage innerhalb der noch laufenden Klagefrist (Zustellung der Entziehungsverfügung erfolgte am 8. September 2009) zulässig. Soweit hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine unzutreffende Belehrung hinsichtlich eines Widerspruchs erfolgt ist, ist dies insoweit unerheblich.
Der Antrag ist aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Vorbringen im Antragsverfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführ[…]