Kündigung eines Lebensmittelchemikers wegen Arbeitszeitverstößen: LAG Rheinland-Pfalz entscheidet
Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 7 Sa 228/20) vom 12. Januar 2022 befasst sich mit der Kündigung eines Lebensmittelchemikers durch seinen Arbeitgeber. Der Kläger wurde aus verhaltens- und betriebsbedingten Gründen gekündigt. Im Zentrum des Streits steht die Frage, ob die Kündigung aufgrund von Arbeitszeitverstößen und Verstößen gegen interne Regelungen gerechtfertigt war.
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Hintergrund des Falls: Kläger als Lebensmittelchemiker beschäftigt
Der Kläger war seit dem 1. Juli 2010 als Lebensmittelchemiker bei der Beklagten tätig. Er arbeitete zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 4.577,65 € bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Der Kläger war in verschiedenen Funktionen eingesetzt, zuletzt als fachtechnischer Vorgesetzter.
Arbeitszeitregelungen und Rundschreiben des Arbeitgebers
Die Beklagte informierte den Kläger im September 2015 über die geltenden Arbeitszeitbedingungen, Urlaubsregelungen, Regelungen bezüglich Überstunden und Handynutzung. Die Arbeitszeiten waren durch ein Gleitzeitsystem geregelt, wobei eine Kernarbeitszeit zwischen 08:00 und 17:00 Uhr festgelegt war. Der Kläger bestätigte seine Kenntnisnahme dieser Regelungen durch seine Unterschrift.
Kündigung aufgrund von Arbeitszeitverstößen und vorangegangenes Kündigungsschutzverfahren
Die Beklagte kündigte den Kläger zunächst im Oktober 2016 aus betriebsbedingten Gründen. Das Arbeitsgericht Mainz entschied jedoch, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst wurde. Die Berufung der Beklagten wurde ebenfalls zurückgewiesen.
Im Januar 2020 kündigte die Beklagte den Kläger erneut, diesmal aus verhaltens- und betriebsbedingten Gründen. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Kündigung unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz zurück. Die Kündigung wurde für unwirksam erklärt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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Das vorliegende Urteil
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