OLG Frankfurt – Az.: 20 W 166/18 – Beschluss vom 03.09.2018
Die angefochtene Zwischenverfügung vom 14.03.2018/30.04.2018 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind in den oben bezeichneten Grundbüchern, Blatt X und Y, jeweils zu 1/2 als Eigentümer des dort verzeichneten Grundbesitzes eingetragen. Darüber hinaus sind sie im oben bezeichneten Grundbuch Blatt Z zu je 1/44 als Eigentümer des dort verzeichneten Grundbesitzes eingetragen.
Zur notariellen Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten vom 15.02.2018, UR-Nr. A/2018 (Bl. 6/2 ff. der Grundakte), auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, haben die miteinander verheirateten Antragsteller eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. In § 2 Nr. 2 „Zuordnung der Immobilien und Darlehen“ haben die Antragsteller im Hinblick auf den oben aufgeführten Grundbesitz folgendes erklärt: „Die Erschienene zu 2) soll den unter § 2 Ziffer 1 a), b) und c) vorgetragenen Bestand zu Alleineigentum erhalten. Wir bewilligen und beantragen daher die Eintragung der entsprechenden Übertragung der Miteigentumsanteile des Erschienenen zu 1) auf die Erschienene zu 2) im Grundbuch… .“
Mit Schreiben vom 09.03.2018 hat der Verfahrensbevollmächtigte unter Bezugnahme auf die in jenem Vertrag erteilte Vollzugsvollmacht den Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Eintragung als alleinige Grundstückseigentümerin der Immobilien unter Bezugnahme auf die Auflassung beim Grundbuchamt eingereicht.
Durch Verfügung vom 14.03.2018 (Bl. 6/4 der Grundakten) hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Scheidungsfolgenvereinbarung keine Auflassung enthalte. Hierauf hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 26.03.2018 (Bl. 6/6 ff. der Akten) reagiert und die Auffassung vertreten, dass die vorgelegte Urkunde in der oben zitierten Passage die Auflassung enthalte.
Durch weitere Verfügung vom 30.04.2018 (Bl. 6/13 der Grundakten), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt folgendes Hindernis aufgezeigt, zu dessen Behebung eine Frist gesetzt worden ist: „In der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 15.02.2018 wurde Ihnen eine uneingeschränkte Grundbuchvollmacht erteilt. Bitte legen Sie – in Absprache mit und im Namen der Beteiligten – eine klarstellende Erklärung vor, dass es sich bei dem 1. Absatz des § 2 Ziffer 2 der Vereinbarung um die Auflassung des unter § 2 Ziffer 1 a), b) und c) vorgetragenen Bestandes von Herrn Vorname1Nachname1 auf Frau Vorname2Nachname1 handelt.“
Mit Schriftsatz des Verfah[…]