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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unbefristete Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs.1, Abs. 4 TzBfG

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Pilot erzwingt unbefristete Teilzeit
Das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus (Az.: 2 Ca 62/23) vom 07.12.2023 befasst sich mit der unbefristeten Verringerung der Arbeitszeit eines Piloten bei einer Fluggesellschaft. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers, der eine Reduzierung seiner Arbeitszeit um 50% auf eine regelmäßige halbe Vollarbeitszeit bei einem spezifischen Dienstplanmodell beantragt hatte. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Antrag zuzustimmen, und trägt die Kosten des Rechtsstreits. Betriebliche Gründe, die einer Teilzeit entgegenstehen könnten, wurden von der Beklagten nicht ausreichend dargelegt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ca 62/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung der unbefristeten Arbeitszeitreduzierung des Klägers.
Keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe für die Ablehnung der Teilzeit durch die Beklagte.
Sperrwirkung des § 8 Abs. 6 TzBfG steht dem Teilzeitbegehren nicht entgegen.
Das Gericht betont die ordnungsgemäße Antragstellung des Klägers auf Teilzeit.
Fehlen eines betrieblichen Organisationskonzepts, das der Teilzeit entgegensteht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Wichtigkeit der frühzeitigen Kommunikation und Konsultation bei Teilzeitwünschen.
Rechtliche Rahmenbedingungen für Teilzeitarbeit und deren Anwendung in der Praxis.

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Betriebliche Gründe bei Teilzeitwunsch: Rechtliche Rahmenbedingungen und Herausforderungen
Der Wunsch nach einer Verringerung der Arbeitszeit kann aus verschiedenen Gründen entstehen, sei es aus familiären Verpflichtungen, gesundheitlichen Aspekten oder der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Teilzeitarbeit und enthält zugleich Vorgaben für Arbeitgeber, die Teilzeitwünsche von Arbeitnehmern ablehnen möchten.

Im Fokus der Betrachtung st[…]


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