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Rechtsanwälte Kotz GbR

Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

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LG Kaiserslautern, Az.: 5 Qs 101/14, Beschluss vom 26.01.2015

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 04.09.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rockenhausen vom 02.09.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Der Beschwerdeführer wurde am 3.12.2013 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. U.a. hatte er dem Vermieter seiner Lebensgefährtin in E. ins Gesicht getreten. Das Amtsgericht unterstellte den Verurteilten einem Bewährungshelfer und legte ihm u.a. auf, „nach Entlassung aus dem Strafvollzug insgesamt 250 Stunden gemeinnütziger unentgeltlicher Arbeit nach näherer Weisung des Bewährungshelfers abzuleisten“.

Dem kam der Verurteilte nur einen Tag lang nach, weshalb ein Bewährungswiderruf erfolgte, gegen den sich die sofortige Beschwerde richtet.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg:

1. Ein Bewährungswiderruf nach § 56f Abs.1 Nr. 3 StGB ist nur zulässig, wenn die Auflagen, gegen die der Verurteilte gröblich oder beharrlich verstoßen haben muss, gerichtlich hinreichend bestimmt festgesetzt waren. In dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vom 03.12.2013 wird hingegen – was der Verteidiger zutreffend rügt – dem Verurteilten auferlegt, „insgesamt 250 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung des Bewährungshelfers abzuleisten“.

Diese angeordnete Arbeitsauflage entsprach nicht dem Bestimmtheitsgebot, dies mit der Folge, dass Verstöße dagegen keinen Widerruf der Bewährung rechtfertigen (vgl. m.w.N. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 2.7.1996 – Az. 3 Ws 552/96; zitiert nach juris mit Fundstellenhinweis u.a. NStZ-RR 1997, 2; OLG Köln, Beschluss vom 2.11.2010, juris; Fischer 61. Aufl. 2014, StGB § 56b Rn. 8; Schönke/Schröder/Kinzig/Stree, 29.Auflage 2014, StGB § 56b Rn. 14).

Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss vom 24.09.2011, Az.: 2 BvR 1165/11 (abgedruckt u.a. StV 2012, 481 ff.), hierzu ausdrücklich aus:

„Im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorschriften kommt insbesondere dem Bestimmtheitsgebot freiheitsgewährleistende Funktion zu (…). Auflagen nach § 56b StGB und Weisungen nach § 56c Abs. […]


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