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Rechtsanwälte Kotz GbR

Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag

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Arbeitsgericht Solingen
Az: 1 Ca 311/14
Urteil vom 29.07.2014

Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.062,69 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 01.12.2013 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger während des Bestands des Arbeitsverhältnisses ein Weihnachtsgeld in Höhe von 95 % eines Brutto-Monatsbasisentgelts jeweils kalenderjährlich zum 30.11. zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert beträgt 6.188,07 EUR.

Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2013 sowie für die Zukunft.
Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 09.10.1995 als Drucker tätig. Das Arbeitsverhältnis ist zum 01.07.2006 auf die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin übergegangen. Das derzeitige Basisentgelt des Klägers beträgt 2.171,25 Euro brutto (vgl. Abrechnung Blatt 11 der Akte). Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 20.10.1995 (Blatt 7 ff. der Akte). Dieser lautet auszugsweise:
„5. LOHN- SONSTIGE ZUWENDUNGEN
5.1. Der aufgeschlüsselte Lohn wird gesondert schriftlich bekannt gegeben.
5.2. Die Zahlung von Gratifikationen und Tantiemen, Prämien u.ä. Zuwendungen liegt, soweit diese nicht durch Betriebsvereinbarungen geregelt sind, im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründen keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte…
13. AUSSCHLUSSFRISTEN
13.1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
13.2. Lehnt der Vertragspartner die Erfüllung des Anspruchs ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb eines Monats gerichtlich geltend wird.“
Unter dem 13.07.2007 (Blatt 54 der Akte) änderten die Parteien ihren Arbeitsvertrag ab. Dort heißt es u.a.:
„Die Gewährung von Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) richtet sich nach den jeweiligen betrieblichen Bestimmungen. Soweit eine Sonderzahlung von über 100,00 Euro gezahlt wurde, ist diese zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis wirk[…]


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