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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urheberrechtsverletzung – Schadensersatzansprüche gegenüber dem Internetanschlussinhaber

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LG Wuppertal, Az.: 3 O 203/15, Urteil vom 08.06.2016

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 23.03.2016 (3 O 203/15) wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 30.09.2015 (3 O 203/15) aufgehoben wird.

Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Vornahme urheberrechtsverletzender Handlungen über eine Internettauschbörse (sogenanntes Filesharing) über seinen Internetanschluss geltend.

Der Kläger und seine inzwischen geschiedene Ehefrau sind wegen unerlaubten Filesharings über ihren Internetanschluss zwischen dem 08.11.2012 und dem 29.11.2012 von verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien abgemahnt worden.

Der Kläger lebte in dem fraglichen Zeitraum nicht in der Ehewohnung, sondern seine Ehefrau lebte dort mit dem Beklagten zusammen.

Der Kläger hat bislang Abmahnkosten in Höhe von 1.278,06 Euro und Schadensersatz in Höhe von 100,00 Euro gezahlt. Er sieht sich weiteren Forderungen von Rechteinhabern in Höhe von 6.312,00 Euro ausgesetzt. Für die außergerichtliche Rechtsverfolgung gegen den Beklagten entstanden Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 201,71 Euro.

Symbolfoto: New Africa/Bigstock

Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe den Upload sämtlicher abgemahnter Werke vorgenommen, ohne sein – des Klägers – Wissen und gegen seinen und gegen den Willen seiner Exfrau. Der Beklagte habe eine Filesharing-Software installiert, die ohne weiteres Zutun des Nutzers Down- und Uploads von Dateien im sogenannten Peer-to-peer-Verfahren vornimmt. Seine Exfrau habe keine solche Filesharing-Software auf ihrem Rechner installiert und habe auch nicht den Rechner des Beklagten benutzt. Sie habe allerdings einmal mit dem Beklagten einen Kinofilm angeschaut, den dieser nach seinen Angaben für einen Kollegen „gezogen“ hatte. Daraufhin habe seine Exfrau dem Beklagten die Nutzung von Filesharing-Diensten […]


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