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Photovoltaikanlage – Errichtung auf einem denkmalgeschützten Gebäude

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Gericht: Solaranlage auf denkmalgeschütztem Haus erlaubt
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied zugunsten der Klägerin, die gegen die teilweise Ablehnung ihrer Erlaubnis zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Satteldach ihres denkmalgeschützten Hauses klagte. Das Gericht urteilte, dass die Belange des Denkmalschutzes nicht gegen die Errichtung der Anlage sprechen und ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere hinsichtlich der Förderung erneuerbarer Energien, die Maßnahme verlangt. Die Belange des Klimaschutzes und der Einsatz erneuerbarer Energien wurden höher gewichtet als die des Denkmalschutzes, wobei das Gericht eine differenzierte Abwägung vornahm und die Reversibilität der Maßnahme sowie die bereits vorhandene Vorbelastung des Denkmals durch moderne Bauelemente berücksichtigte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 28 K 8865/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Überwiegendes öffentliches Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien überwiegt den Denkmalschutz.
Rechtswidrige Ablehnung der Erlaubnis zur Installation der Photovoltaikanlage durch die Beklagte.
Die Errichtung der Anlage verletzt die Rechte der Klägerin nicht und steht im Einklang mit dem DSchG NRW.
Berücksichtigung des Klimaschutzes und des Einsatzes erneuerbarer Energien als vorrangige öffentliche Interessen.
Reversibilität der Maßnahme und die geringfügige optische Beeinträchtigung spielen eine zentrale Rolle.
Vorhandene Vorbelastungen des Denkmals durch moderne Bauelemente relativieren den Eingriff.
Vorrang der erneuerbaren Energien gemäß § 2 EEG wird bestätigt.
Zulassung der Berufung aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zum Verhältnis von Denkmalschutz und Klimaschutz.

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Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden: Rechtliche Rahmenbedingungen und Anforderungen


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