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WEG –Beschluss Anfechtung – Kausalitätsvermutung bei Einberufungsmangel

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AG Hamburg-Blankenese –  Az.: 539 C 18/13 –  Urteil vom 05.02.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft…

Bisheriger Verwalter war die … GmbH. Dieses Unternehmen war auch Erstverwalter (vgl. § 18 der Teilungserklärung, Anlage K1, Bl. 5 ff, 21 d.A.).

In § 17 Ziff. 3 der Teilungserklärung ist geregelt, dass Eigentümerversammlungen unabhängig von der Anzahl der erschienenen oder vertretenen Wohnungseigentümern stets beschlussfähig sind.

Die letzte Verwalterzeit endete mit dem Ablauf des 30.6.2013.

Mit Schreiben vom Freitag, d. 28.6.2013 (Anlage K3, Bl. 42 d.A.) lud die Vorverwaltung zur ordentlichen Eigentümerversammlung auf Montag, d. 8.7.2013.

Auf der Tagesordnung stand u.a. zu Top 3:

„Diskussion und Beschlussfassung über die Verwalterbestellung ab 1.7.2013,

a) Grundstücksverwaltung … GmbH …..

b) die … GmbH…….“

Mit Schreiben vom 3.7.2013 bewarb sich die … GmbH über die Beiräte für die Verwaltung der 197 Einheiten.

Auf der Eigentümerversammlung wurde nach Wahl eines neuen Versammlungsleiters und Feststellung der Beschlussfähigkeit zu Top 3 im Protokoll folgendes festgehalten:

„Für die Neustellung zum Verwalter haben sich im Verlauf der Sitzung die Firmen … GmbH und … GmbH beworben.

Die Miteigentümerin … erklärt, dass die … von ihr ebenfalls angesprochen worden ist, aber nicht an der Präsentation teilnehmen wollte.“

Weitere Bewerber aus dem Kreis der Eigentümergemeinschaft wurden nicht genannt.

Zur Vorstellung der beiden Kandidaten verwies der Kläger darauf, dass aus seiner Sicht bei nur 2 Bewerbern kein neuer Verwalter gewählt werden könne. Er bezog sich insoweit auf das Urteil des BGH vom 1.4.2011, Az. V ZR 96/10 (ZMR 2011, 735).

Die 1. Abstimmung über die mögliche Wiederwahl des bisherigen Verwalters ergab ein Ergebnis von 23 Stimmen dafür, 109 dagegen bei null Enthaltungen.

Die 2. Abstimmung über die mögliche Wahl der … GmbH ergab 109 Stimmen dafür, 14 dagegen, Enthaltungen 9.

Der Versammlungsleiter verkündete daraufhin, dass die … bis 31.12.2014 zum neuen Verwalter gewählt sei. Die … hat die Wahl angenommen.

Zur Abst[…]


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