BGH, Az.: VI ZR 197/73, Urteil vom 19.11.1974
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 4. Juli 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkw Mercedes 280 SL infolge eines Verkehrsunfalls, für dessen Folgen die Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers voll einzustehen haben. Im Streit sind nur die vom Kläger erstattet verlangten Mietaufwendungen für ein Ersatzfahrzeug während der bis zum 1. Juni 1970 dauernden Reparatur des Unfallwagens. In dieser Zeit benutzte der Kläger den Pkw VW 1300 seiner Ehefrau, die ihm dafür auf der Grundlage einer Tagespauschale von 25 DM und einem Kilometergeld von 0,25 DM 2.310,50 DM am 4. Juni 1970 eine Rechnung ausstellte. Die Beträge entsprechen den Preisen gewerblicher Mietwagenunternehmer für die Überlassung eines Pkw VW 1300.
Der Kläger, der laut Quittung seiner Ehefrau den Rechnungsbetrag gezahlt hat, hat von den Beklagten diesen Betrag abzüglich 15 % für ersparte Eigenaufwendungen gefordert. Die Beklagten halten jedoch nur eine Nutzungsentschädigung für den Ausfall des Unfallwagens von täglich 28 DM für gerechtfertigt und haben deshalb nur 1.204 DM auf die Forderung des Klägers gezahlt.
Mit der Klage macht der Kläger den Differenzbetrag geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger nach Abzug von 15 % Eigenersparnis von den Beklagten den Betrag ersetzt verlangen, den er an seine Ehefrau für die mietweise Inanspruchnahme ihres Pkw’s während des Ausfalls seines Wagens gezahlt hat. Zwar würde, so meint das Gericht, ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nicht bestehen, wenn der Mietvertrag als Scheingeschäft nichtig (§ 117 BGB) oder mit der Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) nicht vereinbar und der Kläger deshalb zur Zahlung einer Miete rechtlich nicht verpflichtet gewesen wäre. Das wird jedoch vom Berufungsgericht nach Beweisaufnahme verneint. Nach seiner Ansicht muß sich der Kläger auch nicht eine Verletzung seiner Schadensminderungspfli[…]