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Pflichtteilsberechtigung eines vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindes

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LG Hamburg, Az.: 309 O 278/09, Urteil vom 21.01.2010
Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche geltend.

Die Beklagte ist Alleinerbin des am 26. Juni 2006 verstorbenen Dr. F. W. B..

Der am 1940 geborene Kläger behauptet, er sei der nicht eheliche Sohn des Erblassers. Ihm stünden daher Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte zu. Zwar sehe Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung nicht ehelicher Kinder vor, dass er von einem solchen Anspruch ausgeschlossen sei. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 verstoße diese Regelung jedoch gegen die EMRK.

Foto: FreedomTumZ/Bigstock

Der Kläger beantragt,

I. dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 26.6.2006 verstorbenen Erblassers Dr. F. W. B., geb. am 5.5.1913 (nachfolgend: Erblasser), und zwar

1. durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses,

2. durch Vorlage von Kopien aller Unterlagen, die zur Ermittlung des Wertes des Nachlasses erforderlich sind, das sind insbesondere alle auf den Namen des Verstorbenen lautenden Sparbücher und Kontoauszüge aller sonstigen Konten und Depotauszüge;

3. den Wert des/der im Nachlass befindlichen Grundvermögens/Immobilien zu ermitteln durch vorzulegende Sachverständigengutachten;

II. 1. dem Kläger Auskunft zu erteilen, über alle Zuwendungen und Schenkungen (auch gemischte) die der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall zugunsten der Beklagten oder Dritter vorgenommen hat und über al-

le Zuwendungen und Schenkungen, die der Erblasser an den Ehegatten oder unter dem Vorbehalt des Nießbrauch/Wohnrechts an Dritte geleistet hat, auch außerhalb der 10-Jahresfrist.

2. alle Unterlagen in Kopie oder im Original vor zulegen, die zur Ermittlung des Wertes dieser weggegebenen Vermögensgegenstände erforderlich sind;

III. für den Fall, dass die Auskünfte und das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgf[…]


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