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Notarkostenbewertung eines Kaufvertrages im Einheimischenmodell

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Notarkosten: OLG Hamm lehnt Bewertung von Vorkaufsrechten als eigenständige Position ab
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 25. September 2015 (Az.: I-15 W 74/15) die Beschwerde gegen die Kostenrechnung eines Notars zurückgewiesen. Der Notar hatte bei der Notarkostenbewertung eines Kaufvertrages im Einheimischenmodell das Vorkaufsrecht als eigenständige Position bewertet, was das Gericht für unzulässig erachtete. Das Landgericht setzte daher den Gesamtbetrag der Notarkosten neu fest, wobei es einen niedrigeren Wert ermittelte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-15 W 74/15 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Rückweisung der Beschwerde gegen die Kostenrechnung des Notars.
Der Notar hatte das Vorkaufsrecht als eigenständigen Geschäftswert bewertet.
Das Landgericht bewertete die Kosten neu und setzte einen Gesamtbetrag von 1.283,34 € fest.
Das OLG Hamm bestätigte, dass das Vorkaufsrecht kein gesonderter Beurkundungsgegenstand ist.
Die Bewertung muss sich am Zweck des Kaufvertrages orientieren, nicht an einzelnen Rechtsverhältnissen.
§ 35 Abs. 1 GNotKG und § 97 Abs. 1 GNotKG sind relevant für die Wertberechnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 130 Abs. 3 S.1 GNotKG, 84 FamFG.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht gewährt.

Notarkostenbewertung bei Grundstückskaufverträgen im Einheimischenmodell
Die Bewertung der Notarkosten bei Kaufverträgen im Einheimischenmodell ist ein wichtiger Aspekt bei der Kalkulation der Gesamtkosten eines Grundstückserwerbs. Die Notarkosten können bis zu 2 % des Kaufpreises betragen und sind gesetzlich geregelt. Bei dieser Art von Kaufvertrag ist es wichtig, den Vertrag von einem Notar beurkunden zu lassen, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Die notarielle Beurkundung umfasst unter anderem die Anfertigung des Kaufvertragsentwurfs, die Beurkundung des Kaufvertrags und die Eintragung von Wegerechten und Wohnrechten.

Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Der Notar berechnet die Gebühren für seine Leistungen, die im Voraus kalkuliert wer[…]


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