Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 3 B 19.2054 – Urteil vom 18.12.2019
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich als Erben des am 2. August 2018 verstorbenen früheren Klägers (Beamter) gegen dessen vorzeitige Ruhestandsversetzung. Er stand als Gymnasiallehrer im Dienst des Beklagten.
Nachdem sich für den Dienstherrn aufgrund verschiedener Vorkommnisse (Beschwerden des Elternbeirats und von Schülern wegen des Verhaltens des Beamten) Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten ergeben hatten, fand aufgrund einer Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) eine amtsärztliche Untersuchung bei der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken (MUS) statt.
Mit Gesundheitszeugnis vom 18. Juli 2002 kam Dr. M…, Facharzt für Psychiatrie und für öffentliches Gesundheitswesen bei der MUS, zu der Beurteilung, dass der Beamte an einer schweren psychischen Störung psychotischen Ausmaßes leide und dass aus ärztlicher Sicht infolge der Erkrankung dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstaufgaben vorliege. Nach Vorlage privatärztlicher Atteste und einem stationären Aufenthalt in der Medizinisch-Psychosomatischen Klinik R… hielt Dr. M… (MUS) mit Gesundheitszeugnis vom 10. Januar 2003 seine Beurteilung, dass der Beamte aus amtsärztlicher Sicht dauernd dienstunfähig sei, aufrecht.
Das Staatsministerium bejahte daraufhin mit Schreiben vom 22. Januar 2003 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Der Aufforderung, seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen, kam er nicht nach.
Mit Schreiben vom 3. März 2003 teilte das Staatsministerium dem Beamten unter Bezugnahme auf das Gesundheitszeugnis vom 10. Januar 2003 die Einleitung des Zwangspensionierungsverfahrens gemäß Art. 58 BayBG i.d.F. 27.8.1998 (GVBl. S. 703 – BayBG 1960 -) mit. Hiergegen hat der Beamte Einwendungen erhoben. Daraufhin wurde die Ermittlungsführerin bei der Landesanwaltschaft Bayern, Dienststelle Ansbach, mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt.
In ihrem Abschlussbericht vom 13. Februar 2006 bejahte die Ermittlungsbeamtin die dauernde Dienstunfähigkeit des Be[…]