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Verkehrsunfall – Anrechnung der erhaltenen Reparaturkosten bei Zweitunfall

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LG Saarbrücken, Az: 13 S 198/1, Urteil vom 02.05.2014

Werkstatt Reperatur Verkehrsunfall1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 5. Dezember 2013 – 120 C 415/12 (05) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.365,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 3. Juli 2012 sowie 186,24 vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 74 % und der Kläger zu 26 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 80 % und der Kläger zu 20 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 13. Oktober 2011 ereignete. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.

Der klägerische PKW war bei einem früheren Verkehrsunfall im linken Frontbereich beschädigt worden. Den Reparaturaufwand zur Behebung dieses Schadens hatte das Amtsgericht Neunkirchen mit Urteil vom 8. Januar 2013 – 13 C 805/10 (06) – auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigen … auf 783,10 € (netto) beziffert.

Bei dem Unfall vom 13. Oktober 2011 wurde das unreparierte Fahrzeug erneut im linken Frontbereich beschädigt. Vorprozessual haben die Beklagten auf den Schaden 200,00 € gezahlt.

Erstinstanzlich hat der Kläger behauptet, bei dem ersten Unfall seien nur geringfügige Farbabstufungen im Radlaufbereich eingetreten, die zweite Kollision habe dagegen weitergehende Schäden im Kotflügelbereich und im Frontbereich um die Lampe und um die Frontschürze herum verursacht. Zur Behebung des Zweitschadens sei ein Aufwand von 2.720,96 € (netto) Reparaturkosten erforderlich. Der Kläger hält diesen Aufwand abzüglich der Kosten für die Reparatur des Erstschadens zuzüglich der Kosten für einen eingeholten Kostenvoranschlag für erstattungsfähig.

Mit der Klage hat er 2.720,96 € (Reparaturkosten Zweitschaden) – 783,10 € (Reparaturkosten Erstschaden) – 200,00 € (Zahlung der Beklagten) + 100,00 € (Kostenvoranschlag) = 1.837,86 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meinen, da durch den Zweitschaden nur eine geringfügige Schadenserweiterung eingetreten sei, seien lediglich anteilige Lackierkosten erstattungsfähig.

Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens….


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