Gebrauchtwagenkauf: Zulassungsbescheinigung Teil II muss bei Abholung übergeben werden
Das Urteil des AG Clausthal-Zellerfeld (Az.: 4 C 152/14) fällt zugunsten des Klägers aus, der Schadensersatz wegen Nichteinhaltung des Kaufvertrags über einen gebrauchten PKW verlangt. Der Beklagte verletzte seine Verpflichtung, indem er das Fahrzeug und die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht wie vereinbart übergab. Die Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit der Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einem Autokauf, auch bei Barzahlung bei Abholung.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.278,77 € zugunsten des Klägers aufgrund der Verletzung der Vertragspflicht durch den Beklagten.
Die Beklagte verpflichtete sich nicht, die Zulassungsbescheinigung Teil II zeitnah nach dem Kaufpreis zu übergeben.
Die Vereinbarung sah vor, dass der Kläger die Option zur Barzahlung bei Abholung hatte, was die sofortige Übergabe des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung Teil II einschließt.
Der Kläger lehnte die Abnahme des Fahrzeugs ab, da ihm kein Fahrzeugbrief übergeben werden konnte.
Die Beklagte meldete fälschlicherweise bei eBay, dass der Artikel nicht bezahlt worden sei.
Es gab keine nachträgliche Vereinbarung über die verzögerte Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II.
Die gängige Praxis der Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II an den Käufer wurde vom Gericht nicht als relevant erachtet.
Der Kläger erlitt einen Schaden durch die Nichterfüllung des Vertrags, welcher durch die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs ermittelt wurde.
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Gebrauchtwagenkauf: Die Bedeutung der Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Abholung