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Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall

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Anrechnung der Betriebsgefahr bei ungeklärtem Unfallhergang
LG Hannover – Az.: 6 O 98/10 – Urteil vom 30.03.2011

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.116,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2010 aus 2.668,63 Euro sowie seit dem 18.02.2010 aus 447,50 Euro zu zahlen, zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 Euro.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagten wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern  nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits sind Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 11.10.2009.

Symbolfoto: Von tommaso79/Shutterstock.com

Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW BMW amtliches Kennzeichen … gegen 13.30 Uhr die … Straße in … in Fahrtrichtung … . Sie fuhr auf der dreispurigen Fahrbahn zunächst rechts und wechselte dann in Höhe der Stadtbahnhaltestelle „…“ unter Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers auf die linke Geradeausspur, um dann vor der dortigen Lichtzeichenanlage anzuhalten, die bereits rot angezeigt hatte. Auf der mittleren Fahrspur fuhr ihr sodann der von dem Beklagten zu 1. geführte und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherte LKW Mercedes amtliches Kennzeichen … auf. Ob der Fahrspurwechsel zum Zeitpunkt der Kollision bereits beendet und wieviel Zeit seitdem vergangen war, ist streitig. Die herbeigerufene Polizei lokalisierte im Rahmen der gefertigten Verkehrsunfallskizze den Schaden am PKW der Klägerin im Bereich der hinteren linken Seite und vermerkte ansonsten, dass die Suche nach sonstigen Unfallspuren negativ verlief. Mit der Klage vom 09.04.2010 macht die Klägerin Reparaturkosten in Höhe von 5.312,26 Euro zuzüglich Wertminderung, Pauschale und Nutzungsaus[…]


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