Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung gemeinschaftlichen Testament –  Vor- und Nacherbschaft

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 67/21 – Beschluss vom 11.08.2021

1 . Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 10.05.2021, Az. 51 VI 707/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 100.000 €
Gründe
I.

Der Erblasser und seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1., verfassten am 01.01.2007 ein gemeinschaftliches, von beiden Eheleuten unterschriebenes handschriftliches, mit „Berliner Testament“ übertiteltes Testament, in dem es heißt:

„Wir, die Eheleute … errichten das nachstehende gemeinschaftliche Testament.

Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein.

Unsere Kinder sollen für den gesamten Nachlass nur die Erben des zuletzt Verstorbenen von uns sein.

Verlangt eines unserer Kinder den Pflichtteil von dem überlebenden Ehegatten, so soll es nach dem Tod des zuletzt verstorbenen nur den Pflichtteil erhalten.

…“

Der Erblasser und die Beteiligte zu 1. hatten zwei gemeinsame Kinder, den Antragsteller und Frau K… K…. Der Erblasser hatte daneben einen weiteren außerehelichen Sohn, Herrn F… Ko….

Das Nachlassgericht erteilte am 01.02.2019 auf Antrag der Beteiligten zu 1 einen Erbschein, der diese als Alleinerbin ausweist.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Beteiligte zu 2 die Einziehung des Erbscheins und die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 1 als befreite Vorerbin und ihn und Frau K… K… als Nacherben ausweist.

Er ist der Auffassung, der Erbschein sei unrichtig. Das gemeinschaftliche Testament enthalte die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft. Der Erblasser habe gewollt, dass das Vermögen der Eheleute nach dem Tod des Längstlebenden (nur) auf die beiden gemeinsamen Kinder übergehe. Aus der Formulierung „für den gesamten Nachlass“ ergebe sich, dass die gemeinsamen Kinder am Nachlass des Erstversterbenden hätten teilnehmen sollen. Hätte der Erblasser eine andere Regelung gewollt, werde üblicherweise anders formuliert, indem etwa der dann „übrige Nachlass“ weitervererbt werden solle. Diese Auslegung entspreche auch den familiären Verhältnissen zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments. Der Erblasser habe sein Lebenswerk mit dem Grundstück und dem Wohnhaus verwirklicht. Sein Nachlass habe den Kindern als Erben des Letztlebenden zugutekommen sollen. Für eine Vor- und Nacherbeneinsetzung spreche auch die Pflichtteilsstrafklausel.

Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 10.05.2021 zurückgewiesen.
[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv