Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigt: Fristlose Kündigung wegen Messer-Vorfall ungültig
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck zurückgewiesen, das die außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters für ungültig erklärte. Der Mitarbeiter wurde beschuldigt, eine Kollegin mit einem Messer bedroht zu haben. Das Gericht fand jedoch keine ausreichenden Beweise für eine solche Bedrohung und entschied, dass die Kündigung sowohl als Tatkündigung als auch als Verdachtskündigung ungerechtfertigt war. Es stellte fest, dass eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen wäre und der Kläger nicht ordnungsgemäß angehört wurde.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck zurückgewiesen.
Streit über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen angeblicher Bedrohung mit einem Messer.
Das Gericht sah keine ausreichenden Beweise für eine tatsächliche Bedrohung.
Die Kündigung war weder als Tatkündigung noch als Verdachtskündigung gerechtfertigt.
Es hätte vorher eine Abmahnung geben müssen.
Der Kläger wurde nicht angemessen angehört.
Die Interessenabwägung fiel zu Gunsten des Klägers aus.
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