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Verkehrsunfall – Kausalitätsnachweis bei HWS-Distorsion

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AG Dinslaken – Az.: 30 C 97/17 – Urteil vom 19.09.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 25.08.2014 im T-Kreuzungsbereich zur S-Straße in V ereignete.

Die Klägerin befuhr die C-Straße und beabsichtigte auf die S-Straße abzubiegen. An der T-Kreuzung kam die Klägerin mit dem von ihr gefahrenen Fahrzeug an dem sich dort befindlichen Stopp-Schild zum Stehen. Die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges kam nicht mehr rechtzeitig zum Stehen und fuhr auf das von der Klägerin gefahrene Fahrzeug auf. An dem von der Klägerin geführten Fahrzeug entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. Die Beklagte glich die fahrzeugspezifischen Schäden am Fahrzeug vollständig aus.

Das Medizinische Versorgungszentrum X und das berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Y diagnostizierten eine HWS- und LWS-Distorsion bei der Klägerin. Das Medizinische Versorgungszentrum X bescheinigte der Klägerin eine unfallbedingte Minderung der Erwerbstätigkeit bei 100 % in der Zeit vom 25.08.2014 bis zum 04.11.2014 sowie 30 % in der Zeit vom 04.11.2014 bis zum 19.11.2014. Die berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Y erkannte eine unfallbedingte Verletzungsdauer von 8 Wochen an.

Die Klägerin nahm in der Folge 42 Behandlungstermine wahr, wofür sie Fahrtkosten in Höhe von 145,80 Euro aufwendete. Im Monat Oktober erhielt die Klägerin, eine Angestellte in der Z, lediglich 178,25 Euro anstatt der Regelvergütung in Höhe von 920,96 Euro.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.09.2015 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der Fahrtkosten, Verdienstausfall in Höhe von 742,71 Euro sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes bis zum 16.09.2015 auf. Ein Ausgleich durch die Beklagte erfolgte nicht.

Die Klägerin behauptet, die habe eine unfallbedingte HWS- und LWS-Distorsion erlitten. Vor dem Unfallereignis habe sie trotz einer Operation im Jahre 2006 unter keinen nennenswerten Beschwerden an der Halswirbelsäule sowie der Lendenwirbelsäule gelitten. Erst nach dem Unfallereignis habe sie unter starken Schmerzen, die in die Gliedmaßen […]


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