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Notarkostenberechnung für einen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag

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OLG Bamberg – Az.: 1 W 49/19 – Beschluss vom 22.08.2019

1. Die sofortige Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Hof vom 12.04.2019, Az. 33 T 85/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kostenschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

1.

Die Beschwerde ist gemäß § 129 Abs. 1 i. V. m. 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG statthaft. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Die Beschwerde ist binnen der gesetzlichen Frist gemäß §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 63 Abs. 1 FamFG und in der gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG vorgeschriebenen Form bei dem Landgericht eingelegt worden. Der Kostenschuldner ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG beschwerdeberechtigt.

2.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Es bestehen gemäß § 54 Satz 1 GNotKG Anhaltspunkte für einen höheren Wert der übertragenen Anteile an der A. GmbH, die eine über deren rechnerischen prozentualen Anteil am Eigenkapital der GmbH hinausgehende Wertermittlung rechtfertigen.

a.

Ein Anhaltspunkt, aus dem sich ein höherer Wert ergeben kann, ist insbesondere die vereinbarte Gegenleistung (vgl. hierzu Schneider/Volpert/Fölsch – Leiß, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, GNotKG, § 54 Rn. 25 m.w.N.). Nachdem diese aufgrund der schenkweisen Übertragung durch den Kostenschuldner nicht herangezogen werden kann, sind alle verfügbaren Anhaltspunkte für die Bewertung der übertragenen Anteile heranzuziehen. Ausgangspunkt ist das bilanzielle Eigenkapital (vgl. BeckOK KostR/Neie, Stand 01.06.2019, GNotKG, § 54 Rn. 6). Allerdings beschränkt sich die Bewertung nicht auf den übertragenen Anteil am Eigenkapital. Es fließen sämtliche Aspekte ein, die für den Wert des übertragenen Anteils erheblich sind.

Die Beschwerde wendet sich gegen die durch das Landgericht vorgenommene Bewertung der übertragenen Anteile. Die hierbei als zutreffend unterstellte alleinige Übertragung des prozentualen Anteils auf den nämlichen Anteil am Eigenkapital mag allerdings zwar zu einer eindeutigen und trennscharfen Wertermittlung führen, lässt jedoch die von § 54 Satz 1 GNotKG eröffnete wertend-wirtschaftliche Betrachtung außer Betracht. Soweit die Beschwerde (Seite 3 der Beschwerdebegründung) bereits grundsätzlich die Zugrundelegung eines hypothetischen Verkaufswertes moniert, verkennt sie bereits elementar, dass dieser insbesondere im Fall einer schenkweisen Ã[…]


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