Gebrauchtwagenkauf: Klage wegen arglistiger Täuschung abgewiesen
Das Gericht hat entschieden, die Klage zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags wegen arglistiger Täuschung über das Ausmaß von Vorschäden am Fahrzeug abzuweisen. Dem Kläger gelang es nicht, den Beweis zu erbringen, dass der Beklagte ihn über das tatsächliche Ausmaß von Vorschäden am Pkw arglistig getäuscht hat. Gewährleistungsansprüche sind aufgrund der vereinbarten Frist und mangels Beweis einer arglistigen Täuschung verjährt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Klage abgewiesen: Das Gericht entscheidet gegen die Rückabwicklung des Gebrauchtwagenkaufvertrags.
Beweislast: Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass der Beklagte über Vorschäden arglistig getäuscht hat.
Gutachten: Ein vorgelegtes Gutachten zeigte, dass der Kläger ein Fahrzeug mit bekannten Mängeln erwarb.
Verjährung: Gewährleistungsansprüche sind aufgrund der vereinbarten Frist verjährt.
Keine arglistige Täuschung: Das Gericht stellt keine arglistige Täuschung durch den Beklagten fest.
Informationspflicht: Der Beklagte hat die Informationspflicht durch Übergabe des Gutachtens erfüllt.
Keine umfassende Untersuchungspflicht: Für den Verkäufer besteht keine allgemeine Pflicht zur Detailprüfung des Fahrzeugs.
Kosten des Rechtsstreits: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
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Gebrauchtwagenkaufvertrag: Rückabwicklung wegen arglistiger Täuschung über Vorschädenausmaß
Bei einem Gebrauchtwagenkaufvertrag kann die Rückabwicklung wegen arglistiger Täuschung über das Ausmaß von Vorschäden erfolgen. Dabei ist es wichtig, dass der Käufer nachweisen kann, dass der Verkäufer vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung ist in § 123 Abs. 1 BGB geregelt.
Einige Voraussetzungen für die Rückabwicklung sind:
Der Verkäufer muss vorsätzlich gehandelt haben und wusste, dass er falsche oder unvollständige Angaben macht.
Der Käufer muss sich a[…]