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Zahnarztvertrag – Unbrauchbarkeit prothetische Versorgung

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Honoraranspruch des Zahnarztes
OLG Köln – Az.: 5 U 43/18 – Urteil vom 12.02.2020

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.02.2018 (3 O 122/16) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht als Abrechnungsunternehmen von ihr erworbene Honoraransprüche des niedergelassenen Zahnarztes Dr. A aus B geltend in Höhe von 11.447,94 EUR. Bei diesem war die am 22.6.2016 verstorbene Frau C (Patientin), die von der Beklagten beerbt wurde, von Ende Mai bis Anfang August 2015 in zahnärztlicher Behandlung, wobei für sie Kronen-/Brückenkonstruktionen in den Bereichen 14-17 und 43-48 gefertigt wurden. Die Patientin war mit der Behandlung nicht einverstanden, suchte einen Nachbehandler auf und leitete mit Antragsschrift vom 23.10.2015 das selbständige Beweisverfahren (3 OH 19/15 LG Köln) ein, in dessen Verlauf ein schriftliches Gutachten durch Dr. D erstattet wurde.

Die Klägerin beruft sich auf ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten.

Die Beklagte rügt, dass die erstellte Prothetik vollständig unbrauchbar gewesen sei, hilfsweise rechnet sie mit einem auf sie übergegangenen Schmerzensgeldanspruch der Patientin auf.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags beider Seiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Kammer hat der Klage (bis auf einen geringfügigen Teil der Nebenforderungen und einer Modifikation hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) stattgegeben mit der Begründung, die Patientin habe die Versorgung ungeachtet der möglicherweise vorliegenden völligen Unbrauchbarkeit zumindest zeitweise genutzt und diese sei zudem nach ihrem Versterben weiter inkorporiert geblieben. Einer Aufrechnung mit Schmerzensgeldansprüchen stehe § 404 BGB entgegen.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter, die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte wiederholt ihren Vortrag zur Frage der völligen Unbrauchbarkeit der Versorgung und stützt sich insoweit auch auf das im Parallelverfahren 3 O 6/18 LG Köln eingeholte Sachverständigengutachten Dr. E. Sie wehrt sich insbesondere gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Umfang der Nutzung der Versorgung einem Entfallen des Honoraranspruchs entgegenstehe, und verweist darauf, dass nur der Tod der Patientin eine geplante[…]


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