OLG Frankfurt – Az.: 21 U 22/17 – Urteil vom 15.01.2018
Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.03.2017 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit einer Balkonsanierung.
Unter dem 25.07.2007 schrieb die Klägerin, die Leistungen aus (Anlage K4, Bl. 68-72 d.A.). In dem Ausschreibungstext heißt es: „Der gegenwärtige Balkonbodenbelag aus 40mm starken Eichendielen wird entfernt (bauseits) und stattdessen sollen in die bereits vorhandene Stahlkonstruktion freitragende Polymerbetonplatten der Fa. A GmbH, Straße1, Stadt1 eingebaut werden (Oberflächenstruktur der Polymerbetonplatten gem. Einzelposition).“ Im Leistungsverzeichnis sind die Balkonbodenplatten unter der Position 2.1 wie folgt beschrieben: „Freitragende Balkonbodenplatten mit Armierung aus methacrylatgebundenen Gesteinsgranulaten der Fa. A GmbH, Straße1, Stadt1 oder gleichwertig liefern und einbauen.“
Die Beklagte gab zuletzt unter dem 25.02.2008 ein Angebot ab (Bl. 251-253 d.A.), das gemäß Verhandlungsprotokoll vom 26.02.2008 (BI. 82-89 d.A.) endverhandelt wurde.
Mit Schreiben vom 29.02.2008 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Ausführung der Leistungen (Anlage K3, BI. 66 f. d.A.). Bestandteil des Vertrages wurden u.a. die Ausschreibung vom 25.07.2007, das Angebot vom 25.02.2008 und das Verhandlungsprotokoll vom 26.02.2008 nebst Anlagen. Zudem wurde die Geltung der VOB/B in der jeweils neuesten Fassung vereinbart.
Die Beklagte lieferte in der Folge insgesamt 113 der von der Nebenintervenientin hergestellten Polymerbetonplatten und baute diese ein. Eine Abnahme der Werkleistung der Beklagten erfolgte nicht, da die Klägerin bereits unmittelbar nach beim Einbau der Platten Poren auf der Oberfläche vieler Balkonbodenplatten rügte.
Mit Antragsschrift vom 27.10.2008 leitete die Klägerin gegen die Beklagte und die Nebenintervenientin ein selbstständiges Beweisverfahren ein, das vor dem Landger[…]