OLG Düsseldorf – Az.: 24 U 49/21 – Beschluss vom 29.11.2022
Der auf den 6. Dezember 2022 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu EUR 125.000,- festgesetzt.
Zusammenfassung
Die Kläger fordern die Rückabwicklung eines notariellen Wohnungskaufvertrags von 2018 und die Erstattung von Kosten, die ihnen in Zusammenhang mit dem Kauf entstanden sind. Sie behaupten, die Beklagte habe die Vereinbarungen nicht erfüllt und seien daher zum Rücktritt berechtigt. Das Landgericht hat die Klage jedoch abgewiesen. Es stellte fest, dass den Klägern kein Rücktrittsrecht zustehe, da sie ausdrücklich auf die Gewährleistung für Mängel am Gemeinschaftseigentum verzichtet hätten. Außerdem sei die vereinbarte Fertigstellung der Instandsetzungsarbeiten durch die Entdeckung von Hausschwamm am Gemeinschaftseigentum hinfällig geworden. Die Beklagte habe das Recht gehabt, die Arbeiten vorübergehend einzustellen, um das Ausmaß des Schadens zu ermitteln. Die Kläger hätten auch kein Rücktrittsrecht geltend machen können, da die Leistung nicht wieder fällig gewesen sei. Eine nachträgliche Vereinbarung zwischen den Parteien habe sich als rechtlich und wirtschaftlich vorteilhaft für die Kläger erwiesen und sei wirksam. Insgesamt sei ein Rücktritt der Kläger nicht gerechtfertigt, da die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren.
Die Kläger haben gegen das Urteil Berufung eingelegt und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie argumentieren, dass der notarielle Vertrag als Bauträgervertrag zu qualifizieren sei und somit die Gewährleistungspflicht allein nach §§ 631ff BGB zu richten sei. Die Beklagte habe sich gemäß dem Sanierungsplan zur Kernsanierung des veräußerten Sondereigentums verpflichtet, was auch das Gemeinschaftseigentum betroffen habe. Der Vertrag habe somit keine getrennten Kauf- und Werkvertragsverpflichtungen, sondern sei als einheitlicher Bauträgervertrag zu sehen. Die Kläger behaupten weiterhin, dass die Sanierungsarbeiten im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Beklagten vom 13.12.2018 fällig gewesen seien und der vertragliche Gewährleistungsausschluss nicht den Hausschwamm umfasse. Sie kritisieren auch, dass der Gewährleistungsausschluss nicht ausführlich genug besprochen wurde. Die Kläger fordern die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von EUR 110.600 nebst Zinsen, die Feststellung des Verzugs der Beklagten sowie die Erstattung von verschiedenen Kosten. Sie beantragen auch die Feststellung, […]