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Falsche Verdächtigung – Übertreibungen, Ausschmückungen, Entstellungen, Unrichtigkeiten

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 OLG 2 Ss 12/19 – Beschluss vom 07.05.2019

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichterin – Landau in der Pfalz vom 28. November 2018 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafrichterin bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz hat den Angeklagten mit Urteil vom 28. November 2018 wegen falscher Verdächtigung verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 € vorbehalten.

Die hiergegen gerichtete (Sprung-) Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts Erfolg.

I.

Das Amtsgericht hat der Verurteilung folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

„Am 16.02.2017 kam es im Hausflur des Anwesens M… in L…, gegen 10:16 Uhr, zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen H. zu einer Streitigkeit betreffend die fortdauernden Renovierungsarbeiten.

Während dieser Auseinandersetzung stürzte der Angeklagte, ohne willentliches körperliches Zutun des Zeugen H. die drei Treppenstufen hinunter.

Gegenüber der eingetroffenen Polizeibeamten gab der Angeklagte der Wahrheit zuwider an, dass der Zeuge H. ihn die Treppe hinuntergestoßen habe. Zur Bekräftigung seiner Angaben vor Ort sandte der Angeklagte am Folgetag per Fax ein weiteres Schreiben an die Polizeiinspektion Landau, in dem der Angeklagte nochmals folgende Ausführungen tätigte:

‚(…) Kurz darauf erschien Herr H. aus der Tür zum Nordteil des OG, schrie mich an – verschwinden Sie, Sie haben hier nichts zu suchen, stürmte auf mich zu, (…) und stieß mich die angrenzende Treppe hinunter (…).‘

Die Angaben entsprachen, wie dem Angeklagten bewusst war, nicht den Tatsachen. Vielmehr wich der Angeklagte reflexartig zur Seite und fiel, ohne körperliche Einwirkung des Zeugen H., die Treppenstufen nach unten. Mit Schriftsatz vom 04.08.2017, wiederum gerichtet an die Staatsanwaltschaft Landau, gab der Angeklagte an

‚… die halb offenstehende südliche Eingangstür im 1. OG … er schlug diese unvermittelt zu, so dass ich reflexartig zur Seite wich um die Türklinke nicht in die Rippen zu bekommen und fiel vier Treppenstufen hinweg…‘

Der Angeklagte hatte die Absicht, durch diese falschen Angaben bei der Polizei am 16.02.2017 und 17.02.2017 eine strafrechtliche Verfahrenseinleitung gegen den Zeugen H. zu bewirken.“

Das Amtsgericht hat das […]


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