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Wegerechtbeeinträchtigung durch Errichtung eines Tores

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Wegerechtsstreit: OLG Karlsruhe entscheidet über Beseitigung und Anpassung von Toren und Zaun
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 09.12.2014 (Az.: 9a U 8/14) entschieden, dass bestimmte Beseitigungs- und Umbaumaßnahmen auf einem mit Wegerechten belasteten Grundstück durchzuführen sind, um die Rechte der Wegerechtsinhaber zu wahren. Die Beklagten müssen ein Tor und angrenzenden Holzzaun entfernen, der das Wegerecht beeinträchtigt, sowie weitere Anpassungen vornehmen, um eine uneingeschränkte Nutzung des Wegerechts zu ermöglichen. Die Klage wurde teilweise abgewiesen, und die Kläger wurden verpflichtet, sich an Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten zu beteiligen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9a U 8/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Urteil des OLG Karlsruhe (Az.: 9a U 8/14) bestätigt und modifiziert teilweise das Urteil des Landgerichts.
Wegerechtsbeeinträchtigung durch Tore und bauliche Elemente auf dem dienenden Grundstück.
Beklagte müssen das hintere Tor und den angrenzenden Zaun entfernen.
Anpassungen am vorderen Tor sind erforderlich, um das Wegerecht nicht zu beeinträchtigen.
Durchgehende Wegesbreite von 2 m muss für die Wegerechtsinhaber gewährleistet sein.
Kläger tragen einen Teil der Unterhaltungskosten für das Wegerecht.
Teilweise Abweisung der Klage und der Widerklage.
Kosten der Rechtsstreitigkeiten werden zwischen den Parteien aufgeteilt.

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Wegerecht und Torerrichtung: Rechtliche Herausforderungen für Grundstückseigentümer
(Symbolfoto: Luckymane /Shutterstock.com)

Die Errichtung eines Tores auf einem Grundstück kann zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen, wenn es das Wegerecht beeinträchtigt. Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen Inhaber eines Wegerechts unter bestimmten Voraussetzungen ein Tor hinnehmen, das vor dem Weg angebracht wird. Allerdings muss der Eigentüme[…]


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