OLG Hamm – Az.: 5 RVs 103/18 – Beschluss vom 24.07.2018
1. Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
I.
Mit Berufungsurteil der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 06. März 2018 wurde – unter Abänderung des Verwerfungsurteils der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 05. Dezember 2017 – das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 23. August 2017, unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 19. September 2017, Az. 31 Ns 25/17, dahingehend abgeändert, dass die Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wird.
Erstinstanzlich war die Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Essen vom 23. August 2017 wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen sowie Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Der Tatvorwurf der Unterschlagung wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Berufungshauptverhandlung vom 06. März 2018 vorläufig gemäß § 154 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StPO eingestellt.
Gegen das in ihrer und ihrer Verteidigerin Anwesenheit am 06. März 2018 verkündete Berufungsurteil des Landgerichts Essen, welches ihrer Verteidigerin auf Anordnung des Vorsitzenden vom 03. April 2018 am 12. April 2018 zugestellt wurde, wendet sich die Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision, eingelegt mit Schriftsatz ihrer Verteidigerin vom 12. März 2018, eingegangen per Telefax-Schreiben beim Landgericht Essen am selben Tage. Mit weiterem Schriftsatz vom 11. Mai 2018, eingegangen per Telefax-Schreiben beim Landgericht Essen am selben Tage, begründet die Angeklagte die Revision mit der Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil der XI. kleinen Strafkammer vom 06. März 2018 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Essen zurück zu verweisen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Antragsschrift vom 27. Juni 2018, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung führt sie aus, die Überprüfung des Urteils auf die allein erhobene, nicht näher ausgeführte Sachrüge lasse Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht […]