VG Braunschweig
Az: 6 B 40/12
Beschluss vom 12.03.2012
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Fahrtenbuchauflage des Antragsgegners.
Er ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen .. Mit diesem Fahrzeug wurde am 27. Oktober 2011 in ………. auf der …. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug eines Toleranzwertes um 21 km/h überschritten. Die Ordnungswidrigkeit wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät und Fotos dokumentiert.
Im Rahmen der Anhörung im Bußgeldverfahren durch den Antragsgegner als zuständige Ordnungsbehörde äußerte sich der Antragsteller auf dem ihm unter dem 23. November 2011 übersandten Anhörungsbogen, indem er zu den Fragen, ob er der Fahrzeugführer gewesen sei und den Verstoß zugebe, jeweils das Kästchen mit der Antwort „nein“ ankreuzte. Weitere Angaben zur Person und zur Sache machte er auf dem Anhörungsbogen nicht.
Am 6. Dezember 2011 suchte eine Mitarbeiterin des Ermittlungsdienstes des Antragsgegners den Antragsteller auf. Dieser erklärte der Mitarbeiterin ausweislich eines Aktenvermerks, er sei zur Tatzeit in der Türkei gewesen und habe sein Fahrzeug in dieser Zeit seinem Schwager und dessen Söhnen zur Verfügung gestellt. Die Anschrift wisse er nicht, da sie in England lebten. Er könne der Mitarbeiterin nur eine Telefonnummer geben. Die Mitarbeiterin des Ermittlungsdienstes versuchte außerdem vergeblich, beim Einwohnermeldeamt, beim Ausländeramt und bei der Führerscheinstelle ein Foto des im Jahre 1979 geborenen und unter der Anschrift des Antragstellers gemeldeten Herrn F., eines Sohnes des Antragstellers, zu erhalten.
Nachdem der Ermittlungsdienst mitgeteilt hatte, der Fahrzeugführer habe nicht ermittelt werden können, stellte der Antragsgegner das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 hörte er den Antragsteller zu einer möglichen Fahrtenbuchauflage an. Nachdem dieser nicht reagiert hatte, ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 8. Februar 2012 für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung die Führung eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen D. sowie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Außerdem verfügte der Antragsgegner in dem Bescheid, dass sich die Maßnahme, sofern der Antr[…]