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Grundbuchverfahren – nicht titulierte Vollstreckungskosten in Zwangssicherungshypothek

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OLG Rostock: Rechtmäßigkeit von Zwangssicherungshypothek und Beitreibung von Vollstreckungskosten bestätigt
Das Oberlandesgericht Rostock hat in seinem Beschluss Az.: 3 W 18/14 vom 12.12.2014 die Beschwerde gegen eine Grundbucheintragung zurückgewiesen. Die Beschwerde richtete sich gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek und die damit verbundenen nicht titulierten Vollstreckungskosten. Das Gericht bestätigte, dass die Eintragung rechtmäßig war und wies darauf hin, dass Vollstreckungskosten auch ohne einen separaten vollstreckbaren Titel beigetrieben werden können.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 18/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Grundbucheintragung durch das OLG Rostock.
Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Zwangssicherungshypothek.
Feststellung, dass Vollstreckungskosten auch ohne titulierten Anspruch beigetrieben werden dürfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf bis zu 500,00 € festgesetzt.
Kein Bedarf für Eintragung eines Widerspruchs oder Löschung im Grundbuch.
Bestätigung der rechtlichen Auffassung zur Beitreibung der Vollstreckungskosten gemäß § 788 Abs. 1 ZPO.
Keine Korrektur der eingetragenen Zwangssicherungshypothek trotz der Beschwerde.

[toc]
Die Integration von Vollstreckungskosten in Zwangssicherungshypotheken
Bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, wie zum Beispiel bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch, können auch nicht titulierte Vollstreckungskosten in die Sicherungshypothek einbezogen werden. Gemäß § 788 Abs. 1 ZPO können die Kosten der Vollstreckungsmaßnahme gleichzeitig mit der Hauptforderung beigetrieben werden, ohne dass für sie ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Dies gilt auch für die Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Auflage).

Es ist jedoch zu beachten, dass der Mindestbetrag von 750 Euro nicht unterschritten werden darf, wie in § 866 Abs. 3 ZPO festgelegt ist. In einem Urteil des OLG Hamm (Az. 15 Wx 291/08) wurde entschieden, dass Vollstreckun[…]


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