BGH, Az: IVa ZR 35/88, Urteil vom 05.04.1989
Tatbestand
Der Kläger, der seit 1970 eine eigene Tischlerwerkstatt betreibt, begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 1. August 1983 bis zum 1. August 1998 eine monatliche Rente von 1.035,80 DM wegen Berufsunfähigkeit zuzüglich einer vertraglich vorgesehenen Überschußbeteiligung.
Dem im Jahre 1978 zwischen den Parteien abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung liegen u.a. die von der Beklagten verwendeten Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) zugrunde. Vereinbart ist die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn Berufsunfähigkeit von mindestens 50% während der Versicherungsdauer eintritt. Berufsunfähigkeit liegt gemäß § 2 Nr. 1 und 2 BB-BUZ vor, „wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“ In den Jahren 1981 und 1983 mußte sich der Kläger wegen eines Bandscheibenvorfalles Operationen unterziehen. Als er nach der zweiten Operation eine Berufsunfähigkeitsrente beantragte, lehnte die Beklagte nach Einholung verschiedener ärztlicher Stellungnahmen die Gewährung von Versicherungsleistungen ab, da der Kläger nur zu 30% berufsunfähig geworden sei.
Seine daraufhin erhobene Klage hatte – abgesehen von einer beanspruchten künftigen Rentensteigerung – in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Der Kläger sei zu mindestens 50% berufsunfähig und damit rentenberechtigt geworden.
Der Untersuchung durch den von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen C. habe sich der Kläger nicht anstelle eines vorgesehenen möglichen Gutachtens eines Ärzteausschusses gestellt, so daß er an dieses Gutachten nicht gebunden sei. Zudem seien sich die befragten Ärzte in der medizinischen Diagnose und Prognose, die allein bindend sein könnte, durchaus einig. Auch die daraus von ihnen […]