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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vermieterwechsel und Weiterzahlung der Miete an Mieter durch Sozialamt

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AG Bremen, Az.: 9 C 565/12

Urteil vom 02.05.2013

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im Hause A… bis spätestens zum 02.11.2013 geräumt und besenrein an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 660,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2013 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung zu Ziffer 2. und 3. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche auf Räumung und Mietzinszahlung geltend.

Symbolfoto: sureeporn/Bigstock

Der Beklagte schloss mit Herrn P… am 10.07./21.07.2006 einen Mietvertrag über die Wohnung A… in 28205 Bremen. Als monatlich geschuldete Miete wurden 230,00 € zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 100,00 €, zahlbar im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag des jeweiligen Monats, vereinbart.

Die Miete wurde in der Vergangenheit von dem Sozialamt (Bagis/jobcenter) unmittelbar an den ursprünglichen Vermieter geleistet.

Die Klägerin kaufte in der Folgezeit die Wohnung und wurde am 16.10.2012 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben der Klägerin vom 17.09.2013 wies sie den Beklagte auf diesen Umstand hin und forderte, die Miete zukünftig ab dem 01.10.2012 auf ihr Konto zu zahlen.

Seit Oktober 2012 gingen auf dem Konto der Klägerin von Seiten der Bagis oder des Klägers keine Mietzinszahlungen ein. Herr P… überwies der Klägerin jedoch zumindest einmalig einen Betrag in Höhe von 402,63 €.

Mit Schreiben vom 05.11.2012 erklärte die Beklagte wegen Zahlungsverzugs die fristlose Kündigung. Am 19.03.2013 erklärte die Klägerin nochmals die fristlose und die ordentliche Kündigung.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigungserklärungen schuldhaft im Zahlungsverzug gegenüber der Klägerin befunden habe. Eine nicht zuzuord[…]


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