Wohnmobilkauf: Rückabwicklung wegen Überschreitung der Hinterachslast bei voller Besetzung
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 02.01.2015, Az.: 26 U 31/14, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau zurückgewiesen. Im Kern ging es um die Rückabwicklung eines Wohnmobilkaufvertrages, da das Wohnmobil nicht für die Benutzung durch die maximal zulässige Personenzahl geeignet war. Das Gericht stellte fest, dass das Wohnmobil einen Sachmangel aufwies, da die zulässige Hinterachslast überschritten wurde, wenn alle Sitze genutzt wurden, was die gewöhnliche Nutzung des Wohnmobils einschränkte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Rückabwicklung des Kaufvertrags: Das OLG Frankfurt bestätigte die Rückabwicklung eines Wohnmobilkaufvertrages.
Sachmangel: Das Wohnmobil wies einen Sachmangel auf, da die zulässige Hinterachslast bei normaler Nutzung überschritten wurde.
Eignung für Maximalbesetzung: Das Wohnmobil war nicht geeignet, wenn alle zugelassenen Personen darin saßen.
Gewöhnliche Nutzung: Das Wohnmobil entsprach nicht der gewöhnlichen Nutzungserwartung bei voller Besetzung.
Überschreitung der Hinterachslast: Schon die Nutzung der hinteren Sitze führte zur Überschreitung der zulässigen Hinterachslast.
Erwartung des Käufers: Die Erwartung des Käufers an die Nutzungsfähigkeit des Wohnmobils wurde nicht erfüllt.
Technische Unmöglichkeit der Nachbesserung: Eine technische Nachbesserung zur Behebung des Mangels war nicht möglich.
Bestätigung des Landgerichts: Das Urteil des Landgerichts Hanau wurde bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
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Wohnmobilkaufvertrag: Rücktritt bei Beschränkung der Zuladungslast