OLG Frankfurt – Az.: 20 W 272/18 – Beschluss vom 01.11.2018
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 04.12.2017 nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.
Gründe
I.
Im betroffenen Grundbuch sind der Antragsteller und seine Ehefrau B in Abt. I, lfd. Nrn. 2a) und b), je zur ideellen Hälfte als Eigentümer eingetragen. B ist am XX.XX.2016 verstorben.
Eingehend am 23.11.2018 hat das Nachlassgericht des Amtsgerichts Stadt1 dem Grundbuchamt eine Ausfertigung des Erbscheins vom 18.10.2017 (Bl. 5/8 d. A.) überreicht, ausweislich dessen B vom Antragsteller alleine beerbt werde. Weiter heißt es in dem Erbschein: „Nacherbfolge ist angeordnet. Sie tritt ein mit der Wiederverheiratung des Vorerben. Der Nacherbe ist – soweit nach § 2136 BGB zulässig – von Verfügungsbeschränkungen befreit.“ Nacherben sind nach dem Erbschein der Antragsteller und drei weitere Personen, bei denen es sich nach dem hiesigen Grundakteninhalt offensichtlich um die drei Kinder der Eheleute handelt.
Durch Verfügung vom 27.11.2017 (Bl. 5/7 d. A.) hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt das bezeichnete Nachlassgericht um Überprüfung des Erbscheins gebeten, da der alleinige Vorerbe zugleich auch Nacherbe sei; das Nachlassgericht hat hierauf mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 06.12.2017 (Bl. 6/4 d. A.) reagiert. Mit Schriftsatz vom 04.12.2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte unter Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins vom 18.10.2017 und einer Vollmacht des Antragstellers Grundbuchberichtigung beantragt. Durch weitere Verfügung vom 13.12.2017 (Bl. 6/5 d. A.) hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt das bezeichnete Nachlassgericht unter weiterer Darlegung seiner Rechtsansicht nochmals um Überprüfung des Erbscheins gebeten; das Nachlassgericht hat darauf mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 11.03.2018 (Bl. 6/6 d. A.) reagiert, in dem es an seiner Rechtsauffassung zur Richtigkeit des Erbscheins festgehalten hat.
Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt hat sodann die Nachlassakten beigezogen und das bezeichnete Nachlassgericht durch Verfügung vom 11.04.2018 (Bl. 6/8 d. A.) nochmals um Überprüfung des Erbscheins gebeten und seine Rechtsauffassung zur Unrichtigkeit des Erbscheins wiederholt und vertieft. Er hat beim Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins angeregt und seine Rechtsauffassung zum Inhalt eines zu erteilenden Erbscheins mitgeteilt. Nachdem das Nachlassgericht hierauf mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 06.08.2018 (Bl. 6/10 d. A.) reagier[…]