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Fahrradmietvertrag – Wirksamkeit Klausel zum Verbot der Gebrauchsüberlassung an Dritte

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LG Frankfurt – Az.: 2-24 O 181/18 – Urteil vom 15.08.2019

Die Klage wird, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 9% und die Beklagte zu 91% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen. Er ist als qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 4 UKlaG anerkannt.

Die Beklagte betreibt in verschiedenen Städten ein Fahrradvermietungssystem. Mieter können von der Beklagten online Fahrräder anmieten.

Im Rahmen von Verträgen mit ihren Kunden verwendet sie Allgemeine Geschäftsbedingungen. Wegen des Wortlauts der AGB wird auf Bl. 15 – 33 d.A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 14.6.2018 beanstandete der Kläger einige Klauseln der AGB und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Wegen des Wortlauts des Schreibens wird auf Bl. 34 – 46 d.A. verwiesen. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben zunächst nicht.

Nach Zustellung der Klage an die Beklagte, mit der der Kläger die Unterlassung von 11 Klauseln der AGB begehrte, gab die Beklagte mit Schreiben vom 7.7.2019 wegen 10 Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Bl. 93 – 96 d.A.). Die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit wegen dieser Klauseln übereinstimmend für erledigt. Die Beklagte erklärte insoweit Kostenübernahme.

Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel in Ziffer 1.1 der AGB benachteilige den Verbraucher unangemessen, weil nach der verbraucherfeindlichsten Auslegung dem Kunden auch der unselbständige Mitgebrauch, der auch ohne Erlaubnis des Vermieters zulässig sei, verboten werde.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, in Bezug auf Verträge über die Vermietung von Fahrrädern, die mit Verbrauchern geschlossen […]


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