VG Ansbach
Az: AN 18 S 11.00079
Beschluss vom 22.02.2011
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Klage- und Antragsverfahren wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Nach eigenen Angaben bewohnt der Antragsteller das unmittelbar an der … gelegene Anwesen … … (Vorderhaus), das ein Erd- und ein Dachgeschoss aufweist.
Auf Grund des sicherheitsgefährdenden Bauzustandes des Wohnhauses … … in …, Fl.Nr. …, Gemarkung … erließ das Landratsamt … am 15. Dezember 2010 gegenüber dem Antragsteller folgenden Bescheid:
I. Die Nutzung des Anwesens … …, … zu Wohnzwecken wird untersagt.
II. Die sofortige Vollziehung der Ziffer I. dieses Bescheides wird angeordnet.
III. Falls der in Ziffer I. festgelegten Verpflichtung nicht sofort nachgekommen wird, wird das Landratsamt … die Nutzungsuntersagung durch unmittelbaren Zwang vollziehen.
IV. …
V. …
Das Landratsamt … stützt seine Anordnung auf Art. 54 Abs. 4 BayBO. Die in Ziffer I. getroffene Maßnahme sei nach Sachlage erforderlich, um erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit des Bewohners des Anwesens der … … abzuwehren. An der geschilderten Gefahrenlage bestünden aus Sicht des Landratsamtes keine Zweifel. Auf Grund dieser Gefahrenlage und nicht auf Grund eines Zustandes, der durch im Vorfeld durchgeführten Renovierungsmaßnahmen entstanden sei, sei die Nutzungsuntersagung anzuordnen. Sie stehe mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang, da ein milderes Mittel zur Gefahrenabwehr nicht denkbar sei. Eine Sicherung des Hauses sei schwer denkbar, da die Außenwände des gesamten Hauses beeinträchtigt seien. Hinzu komme, dass konkrete Sicherungsmaßnahmen durch einen Prüfstatiker zu berechnen und festzulegen wären, was wiederum einen Zeitverlust zur Folge hät[…]