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Fristlose Kündigung bei privater Verwertung von Betriebsunterlagen

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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt: Kündigung wegen Kopieren von Betriebsunterlagen unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die fristlose sowie die ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters wegen des unbefugten Kopierens von betriebsinternen Unterlagen rechtlich unwirksam ist. Es fehlte an substantiierten Beweisen für eine schwerwiegende Pflichtverletzung oder einen dringenden Verdacht. Das Gericht stellte fest, dass die notwendigen Voraussetzungen für eine wirksame (Verdachts-)Kündigung nicht erfüllt waren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 545/13 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Fristlose Kündigung des Mitarbeiters war rechtlich unwirksam.
Keine ausreichenden Beweise für schwerwiegende Pflichtverletzung durch den Mitarbeiter.
Verdachtskündigung ebenfalls als unwirksam angesehen.
Notwendigkeit substantieller Beweise für eine Kündigung aufgrund von Pflichtverletzungen.
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch Kündigung aufgelöst.
Mangel an Beweisen für die Verwendung der kopierten Unterlagen für betriebsfremde Zwecke.
Keine durchgeführten Aufklärungsmaßnahmen vor der Kündigung.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt stützt sich auf umfassende rechtliche Erwägungen.

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Fristlose Kündigung bei Missbrauch von Betriebsunterlagen
Eine fristlose Kündigung wegen privater Verwertung von Betriebsunterlagen ist möglich, wenn der Arbeitnehmer schwerwiegend gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt und das Vertrauensverhältnis nachhaltig beeinträchtigt wird. Dabei muss der Arbeitgeber jedoch nachweisen, dass die Verwertung der Unterlagen einen schwerwiegenden Vertrauensbruch darstellt.

Ein Urteil des LAG Sachsen-Anhalt vom […]


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