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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausstempeln – keine Pflicht zum bei Annahmeverzug des Arbeitgebers

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ArbG Berlin, Az.: 28 Ca 1511/16, Urteil vom 29.04.2016

I.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose, noch durch die hilfsweise fristgerecht zum 31. August 2016 ausgesprochene Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 29. Januar 2016 aufgelöst wurde oder wird.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.250,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Pra Chid/Bigstock

Es geht um auf Gründe im Verhalten (hier: wegen „Arbeitszeitbetrugs“) gestützte – vorzugsweise fristlose – Kündigung. – Vorgefallen ist folgendes:

I. Der (heute1 ) 49-jährige Kläger trat im Juli 1990 (wohl) als „Papierschneider“ in die Dienste der Beklagten, die mit einer nicht mitgeteilten Zahl von Beschäftigten eine Druckerei betreibt. Nachdem er von Januar 2006 bis Juni 2007 vorübergehend in ein anderes Unternehmen (wohl) derselben Branche gewechselt hatte, nahm ihn per Juli 2007 wieder die Beklagte unter Vertrag. Dazu unterzeichneten die Parteien ein neues Reglement (Kopie2 : Urteilsanlage I.), das seine erwähnte Zwischenbeschäftigung ausdrücklich auf die Beschäftigungsdauer bei der Beklagten anrechnete3 . Hiernach bezog der Kläger zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, bei 37,5 Wochenarbeitsstunden eine Monatsvergütung, über deren Höhe die Angaben der Parteien auseinander gehen: Während er sie mit rund 3.750,– Euro (brutto) beziffert4 , spricht die Beklagte von einem „Durchschnittsverdienst von 2.796,63 € brutto monatlich“5 . Fest steht, dass in deren hiesigem Standort ein Betriebsrat nicht gewählt ist.

II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:

1. Bereits unter dem Datum des 29. Juni 2007 hatten die Parteien eine nach Erscheinungsbild und Diktion von der Beklagten vorformulierte „Anlage zum Arbeitsvertrag“ (Kopie6 : Urteilsanlage II.) unterzeichnet, auf deren Grundlage für die Beschäftigten ein sogenanntes „Zeitkonto“ eingeführt wurde. Darin heißt es unter anderem:

„1 Ziel und Zweck

Zweck dieser Vereinbarung ist die an Mitarbeiterinteressen o[…]


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